Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen beantragen


Allgemeine Informationen

Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

 

Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Wenn Sie am 35. Tag vor der Europawahl in der Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigung.

 

Wenn Sie nach diesem Stichtag umziehen oder neu eine Wohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes. Sie können beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden oder bei der Gemeindeverwaltung Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und per Briefwahl ihre Stimme abgeben.

 

Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.

 

Voraussetzungen

Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.

Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
  • am Wahltag 18 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • seit mindestens drei Monaten
    • nur in Deutschland eine Wohnung haben oder
    • in Deutschland eine Wohnung haben und in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung hatten oder
    • sich sonst in Deutschland gewöhnlich aufhalten.

 

Ablauf

Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

 

Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Vornamen und Familienname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Ihre genaue Anschrift
  • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

 

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.

 

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.

 

Sonstiges

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.

 

Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb dieser fünf Tage Einspruch einlegen. Sie können den  Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen.

 

Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist.

 

Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

keine


Gebühren

keine


Ansprechpartner

Bürgerbüro
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Frau Monika Matt
Zimmer 10
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-20
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Bebauungsplanänderung "Hinterm Schaffeld" (mehr)

  • Bericht der Gemeinderatssitzung vom 12.11.2024 (mehr)

  • Wichtige Information - Neue Bankverbindung (mehr)

  • Pädagogische Fachkraft (m/w/d) in Teilzeit oder Minijob-Basis für die Kernzeit- u. Mittagsbetreuung an der Grundschule Rickenbach gesucht (mehr)

  • Bauanträge können ab Januar 2025 nur noch digital eingereicht werden (mehr)

  • TransNet BW: Durchführung von Baugrunduntersuchungen 
    für das Projekt Netzknoten Kühmoos (mehr)

  • Energieagentur Südwest: Beratung zu Sanieren, Heizen, GEG oder PV [mehr]

  • Veranstaltungen kostenlos melden [hier]

 

[Mehr]

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

23. 11. 2024 - Uhr – Uhr

 

30. 11. 2024 - Uhr – Uhr

 

01. 12. 2024 - Uhr

 

aktuelles Amtsblatt

                                Titelseite KW 43                                         

Amtsblätter 2024