Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
Allgemeine Informationen
Werbeanlagen sind örtlich gebundene Einrichtungen. Sie dienen der Ankündigung oder Anpreisung oder weisen auf Gewerbe oder Beruf hin. Außerdem sind sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen.
Auch für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen gehören dazu.
Werbeanlagen dürfen Sie nur nach Genehmigung aufstellen.
Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden. Im Außenbereich sind alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig.
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
in Form von Anschlägen,
an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
Weitere Anforderungen an Werbeanlagen können sich außerhalb des Bauordnungsrechts aus Regelungen
des Bauplanungsrechts,
des Verkehrsrechts,
des Naturschutzrechts oder
des Denkmalrechts ergeben.
Voraussetzungen
Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Werbeanlage.
Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Ablauf
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
§ 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
§ 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
§ 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
§ 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
§ 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
§ 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
Notwendige Unterlagen
Antrag auf Baugenehmigung
weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit
Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Gebühren
nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde
Ansprechpartner
BauamtHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Frau Waltraud Güntert
Zimmer 7
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-14
(07765) 9200-30