Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen
Allgemeine Informationen
Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Kopien können sein:
Abschriften
Ablichtungen
Vervielfältigungen
Negative
Die zuständige Stelle beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
genaue Bezeichnung des Originals, dessen Kopie beglaubigt wird
Feststellung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt
Ort und Tag der Beglaubigung
Dienstsiegel und Unterschrift der beglaubigenden Person und
wenn das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist:
Hinweis, dass die beglaubigte Kopie nur bei der Behörde vorgelegt werden darf, für die sie beantragt ist
Hinweis: Zusätzliche Feststellungen enthalten Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. In diesem Fall werden die Unterschrift des oder der Bediensteten und das Dienstsiegel durch eine qualifizierte Signatur ersetzt.
In erster Linie beglaubigen Stellen Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt haben (z.B. beglaubigt die Schule eine Kopie des von ihr ausgestellten Schulzeugnisses). Ihre Wohnortgemeinde kann behördliche Schriftstücke oder Abschriften beglaubigen, die Sie einer anderen deutschen Behörde vorlegen müssen.
Achtung: Zwischen beglaubigten Kopien und der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist zu unterscheiden. Mit der Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat (z.B. Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist).
Ablauf
Legen Sie bei der zuständigen Stelle das Originalschriftstück und die entsprechende Anzahl Kopien vor. Diese Kopien werden dann von der zuständigen Stelle mit dem Original verglichen. Stimmen die Dokumente überein, wird auf der Kopie ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Hinweis: Nur in wenigen Fällen macht die zuständige Stelle selbst die Kopie(n). Diese müssen Sie zusätzlich zur anfallenden Gebühr bezahlen.
Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen oder eine Vertretung schicken. Der vertretenden Person müssen Sie eine schriftliche Vollmacht erteilen. Im Einzelfall kann die Urkunde mit der Post an die zuständige Stelle zugesandt werden.
Sonstiges
Personenstandsurkunden können Sie nicht beglaubigen lassen. Näheres dazu finden Sie in den Verfahren zum Thema, z.B. Eheurkunde - Ausstellung beantragen oder Geburtsurkunde beantragen.
Rechtsgrundlagen
§ 33 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Dokumenten)
Gebührenverordnung (GebVO)
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Notwendige Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
die Urschrift (Originalschriftstück)
die ihr entsprechende zu beglaubigende Kopie
Gebühren
Gebühren der Behörden: nach Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde
Notarsgebühren: nach Kostenordnung.
Ansprechpartner
BürgerbüroHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Frau Fabia Giesin
Zimmer 5
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-11
(07765) 9200-30