Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
Allgemeine Informationen
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.
Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen. Das sind Zeichen in Form von Buchstaben oder sonstigen Symbolen von Personen, die nicht schreiben können.
Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser Vermerk muss folgende Angaben enthalten:
Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist.
Genaue Bezeichnung der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird.
Angabe, ob
sich der oder die für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und
die Unterschrift in seiner oder ihrer Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist.
Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist.
Ort und Tag der Beglaubigung
Unterschrift des oder der für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
Dienstsiegel
Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die
bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder
aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.
Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Diese Art der Beglaubigung dürfen nur Notare/innen oder Ratsschreiber/innen vornehmen. Dazu gehören beispielsweise:
Willenserklärungen (z. B. Testamente) oder
Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z. B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister).
Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
Hinweis: Eine Besonderheit ist die Beglaubigung einer Namensunterschrift durch den Notar oder die Notarin, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist. Hier muss die Unterschrift in Gegenwart des Notars oder der Notarin vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.
Achtung: Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländern oder Ausländerinnen sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.
Ablauf
Unterschriften und Handzeichen müssen normalerweise in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters oder der beglaubigenden Mitarbeiterin vollzogen oder anerkannt werden. Dann dürfen sie von der zuständigen Stelle beglaubigt werden.
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder leisten wollen.
Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen.
Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Rechtsgrundlagen
§ 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)
Gebührenverordnung (GebVO)
§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Öffentliche Beglaubigung)
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Notwendige Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Originalschriftstück
Gebühren
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle.
Ansprechpartner
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Herr Markus Wagner
Zimmer 1
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