Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern beantragen
Allgemeine Informationen
Bürgerbüro
Bürgermeisteramt
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Als Angehörige oder Angehöriger eines anderen EU-Staates werden Sie nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie
- in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
- an der Europawahl in Deutschland und nicht in ihrem Herkunftsland teilnehmen wollen.
Hinweis: Sind Sie seit der Europawahl 1999 oder einer späteren Europawahl im Wählerverzeichnis eingetragen, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie seit der Eintragung ununterbrochen in Deutschland gelebt haben.
Sie können bei der Europawahl nur einmal wählen. Möchten Sie in Deutschland wählen, müssen Sie an Eides statt versichern, dass Sie in keinem anderen Mitgliedstaat der EU an der Wahl teilnehmen.
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus und nehmen in keinem anderen EU-Mitgliedstaat an der Wahl teil.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
- Angehörige oder Angehöriger eines anderen EU-Staates sind,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
- am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder
- in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in der EU aufhalten und
- weder in Deutschland noch im Herkunftsland vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Sie müssen die Eintragung mit einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen. Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und versichern, dass Sie nur einmal wählen (also nur in Deutschland).
Formulare und Merkblätter für die Antragstellung können Sie anfordern:
- bei der Gemeindeverwaltung und
- beim Bundeswahlleiter
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst ausfüllen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.
Wenn Sie nach der Antragstellung innerhalb Deutschlands umziehen, entscheidet die Gemeindeverwaltung Ihres alten Wohnortes über Ihren Antrag. Diese teilt der Gemeindeverwaltung Ihres neuen Wohnortes möglichst schnell die Entscheidung mit.
Rechtsgrundlagen
§ 17a Abs. 2 Europawahlordnung (EuWO)
Notwendige Unterlagen
keine
Gebühren
keine
Ansprechpartner
BürgerbüroHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Frau Monika Matt
Zimmer 10
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-20
(07765) 9200-30