Hypothek oder Grundschuld bestellen
Allgemeine Informationen
- Die Hypothek sichert eine bestimmte Forderung.
- Die Grundschuld ist nicht an eine bestimmte Forderung gebunden. Sie kann beliebig oft als Sicherheit verwendet werden, auch für neue Darlehen. Sie und eine kreditgewährende Bank regeln deshalb in einem gesonderten Sicherungsvertrag, welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden. Bevor Sie Ihre Unterschrift unter einen Sicherungsvertrag setzen, sollten sich Sie sich über dessen genauen Umfang informieren und gegebenenfalls rechtskundigen Rat einholen. Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich in der Regel auch Näheres zur Art der Rückzahlung.
In der Praxis hat sich die Grundschuld durchgesetzt.
Hinweis: Im Einzelnen sind zahlreiche Fallgestaltungen vorstellbar. Deshalb ist eine Einzelberatung unerlässlich.
Grundpfandrechte können auch als Briefgrundpfandrechte begründet werden. Das erleichtert bei der Hypothek die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung und bei der Grundschuld die Übertragung der Grundschuld selbst.
Das Grundpfandrecht bestellen Sie bei einem Notariat. Dort geben Sie auch die Erklärung ab, die für die Abtretung oder Löschung eines Grundpfandrechtes erforderlich ist.
Die Notarin oder der Notar
- bereitet die Unterlagen vor,
- erklärt die oft komplizierten Vertragsbestandteile und
- sorgt für die korrekte Grundbucheintragung.
Achtung: Haben Sie sich als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer - wie in der Praxis häufig - in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form unterworfen,
- dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen die jeweilige Eigentümerin oder den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll, und
- ist die Unterwerfung in das Grundbuch eingetragen,
braucht die Bank Sie nicht vor einem Gericht auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu verklagen. Eine solche Unterwerfungserklärung finden Sie in Formularen für Grundschulden.
Vollstreckt die Bank zu Unrecht, können Sie sich als Eigentümerin oder Eigentürmer vor Gericht verteidigen.
Rechtsgrundlagen
- § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Erwerb durch Einigung und Eintragung)
- § 1113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Hypothek)
- § 1116 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Brief- und Buchhypothek)
- § 1191 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Grundschuld)
- § 1199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Rentenschuld)
- § 13 Grundbuchordnung (GBO) (Antrag)
- § 19 Grundbuchordnung (GBO) (Bewilligung)
- § 29 Grundbuchordnung (GBO) (Form)
- § 39 Grundbuchordnung (GBO) (Voreintragung des Bestellers)
- Nr. 14120 ff. KV GNotKG (Eintragung einer Belastung)
Notwendige Unterlagen
Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Unterlagen notwendig. Informieren Sie sich bei Ihrem Notariat oder beim Grundbuchamt, welche Dokumente Sie benötigen.
Gebühren
Ansprechpartner
HauptamtHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Herr Markus Wagner
Zimmer 1
Hauptstr. 7
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