Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen
Allgemeine Informationen
Neben den Anschlussbeiträgen kann die Gemeinde einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss von Ihnen fordern.
- Sie sind
- Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstückes oder
- erbbauberechtigt.
- Ihr Grundstück
- kann an die öffentlichen Wasserversorgungs- bzw. Abwasseranlagen angeschlossen werden und
- ist bebaubar.
Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Beitragsbescheid, sobald Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.
Hinweis: Sie kann festlegen, dass Sie eine angemessene Vorauszahlung bezahlen müssen.
Rechtsgrundlagen
- § 20 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragserhebung)
- § 25 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Vorauszahlungen)
- § 42 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
- Kommunale Abgabensatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt
Notwendige Unterlagen
keine
Gebühren
Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der zuständigen Stelle festgelegten Verteilungsmaßstab. In der Regel ist das eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche.
Die zuständige Gemeinde setzt den Beitragssatz pro Maßstabseinheit in ihrer Satzung fest.
Ansprechpartner
RechnungsamtHauptstr. 7
79736 Rickenbach