Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
Allgemeine Informationen
Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage hierfür bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.
Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Kirchensteuerbetrag. Hierbei wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Der Staat erhebt diese für die Religionsgemeinschaften. Den Steuersatz legt die jeweilige Religionsgemeinschaft fest. Der Steuersatz beträgt in Baden-Württemberg einheitlich acht Prozent.
Für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind zu unterscheiden:
- der Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
- der staatliche Rechtskreis.
Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
Die Religionsgemeinschaft beurteilt Eintritt und Zugehörigkeit zunächst nach ihrem Recht. Einen Austritt kennen Religionsgemeinschaften in der Regel nicht. Es gibt Übertrittsvereinbarungen zwischen unterschiedlichen Religionsgemeinschaften. Diese Vereinbarungen lassen den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Eintritt in eine andere zusammenfallen.
Staatlicher Rechtskreis
Der Austritt aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die zu zahlende Kirchensteuer aus.
Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde erklären. Die Erklärung können Sie entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.
Das Standesamt teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit.
Möglicherweise ist die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft auch in das Personenstandsregister (Geburts-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister) eingetragen worden. Auf Wunsch teilt dann das zuständige Standesamt den Austritt auch dem Standesamt mit, das Ihr Personenstandsregister führt.
Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.
Hinweis: Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf das Standesamt der Meldebehörde zurzeit den Austritt aus der Religionsgemeinschaft nicht ohne weiteres mitteilen. Bis zu einer Gesetzesänderung müssen Sie einer Datenübermittlung vom Standesamt an die Meldebehörde und von dort an die Finanzverwaltung ausdrücklich zustimmen. Diese Einwilligung zur Datenübermittlung richten Sie an das Standesamt.
Ohne die Einwilligung zur Datenübermittlung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft bleiben die ELStAM unverändert. Folglich behält der Arbeitgeber weiterhin Kirchensteuer vom Arbeitslohn ein. Die Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Kirchensteuer können Sie dann nur im Rahmen einer nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgenden Veranlagung zur Einkommensteuer erhalten.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG) (Besteuerungsrecht)
- § 26 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG) (Austritt aus einer Religionsgemeinschaft)
- § 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung (Entscheidung des Kindes über sein religiöses Bekenntnis)
Notwendige Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Gebühren
Gebührenrahmen: In der Regel 10 Euro bis 60 Euro, dieser richtet sich nach der Gebührensatzung der Kommune.
Ansprechpartner
StandesamtHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Frau Waltraud Güntert
Zimmer 7
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-14
(07765) 9200-30