Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Bürgerbegehren einreichen


Allgemeine Informationen

Möchten Sie erreichen, dass in Ihrer Gemeinde zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird? Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (z.B. der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie dafür ein Bürgerbegehren einleiten.

 

Für folgende Fälle ist kein Bürgerbegehren möglich:

  • Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist

  • Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung

  • die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeister und der Gemeindebediensteten

  • die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse

  • Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte

  • Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses

  • Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Das Bürgerbegehren muss eindeutig formuliert sein, so dass der übereinstimmende Wille der unterzeichnenden Personen klar ersichtlich ist. Es muss Folgendes enthalten:

    • die Frage, die im Bürgerentscheid gestellt werden soll

    • eine Begründung

    • einen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme

  • Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, über die es innerhalb der letzten drei Jahre bereits einen Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens gegeben hat.

  • Es müssen mindestens sieben Prozent aller wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde (höchstens aber 20.000 Personen) das Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen.

 

Zuständig

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes

 

Hinweis: Diese beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren haben.

 

Ablauf

Sie müssen das Bürgerbegehren schriftlich einreichen. Benennen Sie möglichst bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschriften. Diese Vertrauenspersonen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Bürgerbegehren abzugeben und entgegenzunehmen. Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauenspersonen.

 

Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein.

 

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat zwischenzeitlich selbst die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Bürgerbegehren (= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids) mit

    • Angabe der Fragestellung des beabsichtigten Bürgerentscheids,

    • Begründung und

    • Kostendeckungsvorschlag

  • Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger


Gebühren

keine


Ansprechpartner

Hauptamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Markus Wagner
Zimmer 1
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-13
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Bericht der Gemeinderatssitzung vom 12.11.2024 (mehr)

  • Wichtige Information - Neue Bankverbindung (mehr)

  • Pädagogische Fachkraft (m/w/d) in Teilzeit oder Minijob-Basis für die Kernzeit- u. Mittagsbetreuung an der Grundschule Rickenbach gesucht (mehr)

  • Bauanträge können ab Januar 2025 nur noch digital eingereicht werden (mehr)

  • TransNet BW: Durchführung von Baugrunduntersuchungen 
    für das Projekt Netzknoten Kühmoos (mehr)

  • Energieagentur Südwest: Beratung zu Sanieren, Heizen, GEG oder PV [mehr]

  • Veranstaltungen kostenlos melden [hier]

 

[Mehr]

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

23. 11. 2024 - Uhr – Uhr

 

30. 11. 2024 - Uhr – Uhr

 

01. 12. 2024 - Uhr

 

aktuelles Amtsblatt

                                Titelseite KW 43                                         

Amtsblätter 2024