Bürgerbegehren einreichen
Allgemeine Informationen
Möchten Sie erreichen, dass in Ihrer Gemeinde zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird? Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (z.B. der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie dafür ein Bürgerbegehren einleiten.
Für folgende Fälle ist kein Bürgerbegehren möglich:
Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeister und der Gemeindebediensteten
die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse
Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte
Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses
Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
Das Bürgerbegehren muss eindeutig formuliert sein, so dass der übereinstimmende Wille der unterzeichnenden Personen klar ersichtlich ist. Es muss Folgendes enthalten:
die Frage, die im Bürgerentscheid gestellt werden soll
eine Begründung
einen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme
Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, über die es innerhalb der letzten drei Jahre bereits einen Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens gegeben hat.
Es müssen mindestens sieben Prozent aller wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde (höchstens aber 20.000 Personen) das Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen.
Zuständig
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes
Hinweis: Diese beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren haben.
Ablauf
Sie müssen das Bürgerbegehren schriftlich einreichen. Benennen Sie möglichst bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschriften. Diese Vertrauenspersonen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Bürgerbegehren abzugeben und entgegenzunehmen. Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauenspersonen.
Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein.
Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat zwischenzeitlich selbst die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
Rechtsgrundlagen
§ 21 Gemeindeordnung (GemO) (Bürgerentscheid, Bürgerbegehren)
§ 53 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren)
Notwendige Unterlagen
Bürgerbegehren (= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids) mit
Angabe der Fragestellung des beabsichtigten Bürgerentscheids,
Begründung und
Kostendeckungsvorschlag
Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger
Gebühren
keine
Ansprechpartner
HauptamtHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Herr Markus Wagner
Zimmer 1
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-13
(07765) 9200-30