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Bürgerentscheid


Allgemeine Informationen

Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, können von den Bürgern selbst in einem Bürgerentscheid entschieden werden. Hierunter fallen z.B. die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen.

 

Ein Bürgerentscheid kann entweder von den Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden oder der Gemeinderat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder, dass zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.

 

Angelegenheiten, für die der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, der Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten, die Haushaltssatzung, die Jahresrechnung sowie Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften sind von einem Bürgerentscheid ausgenommen.

 

Zuständig

die Gemeinde-/Stadtverwaltung

 

Ablauf

Im Falle eines Bürgerbegehrens überprüft der Gemeinderat, ob das Bürgerbegehren die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein. Der Bürgerentscheid entfällt nur dann, wenn der Gemeinderat zwischenzeitlich selbst die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

 

Vor einem Bürgerentscheid werden die Bürger über die Auffassung von Gemeinderat und Bürgermeister zu dieser Angelegenheit informiert. Der Bürgerentscheid wird an einem Sonntag durchgeführt. Die Frage auf dem für den Bürgerentscheid verwendeten Stimmzettel muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

 

Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt (sogenanntes "Quorum").

 

Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Wird das Quorum nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat über die Angelegenheit.


Rechtsgrundlagen


Gebühren

Die infolge eines Bürgerentscheids entstehenden Verwaltungskosten trägt die Gemeinde.


Ansprechpartner

Hauptamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Markus Wagner
Zimmer 1
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-13
Telefax (07765) 9200-30

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