Baugenehmigung beantragen
Allgemeine Informationen
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie im Rahmen des umfassenden Baugenehmigungsverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen, sofern nicht das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Betracht kommt.
Genehmigungspflichtig im Rahmen des umfassenden Baugenehmigungsverfahrens sind Sonderbauten und Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5.
Es gibt folgende Gebäudeklassen:
Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Voraussetzungen
genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Zuständig
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Ablauf
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück befindet.
Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin oder Bauherr und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Eine Ausfertigung des Bauantrags mit den Bauvorlagen leitet die Gemeinde an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Diese prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.
Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
Rechtsgrundlagen
§ 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
§ 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
§ 4 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Inhalt des Lageplans)
Notwendige Unterlagen
Antrag auf Baugenehmigung
weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
Lageplan
Bauzeichnungen
Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
Darstellung der Grundstücksentwässerung
eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)
technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
Sie müssen die Bauvorlagen in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.
Bauanträge über das Serviceportal Baden-Württemberg beantragen:
Anleitung Antragstellende zum digitalen Bauantrag
Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen
Baugenehmigung im konventionellen Verfahren beantragen
Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren beantragen
Gebühren
Nach der Neuregelung des Landesgebührenrechts bemessen sich die Kosten nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen der unteren Baurechtsbehörden festgelegten Sätzen.
Ansprechpartner
BauamtHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Frau Waltraud Güntert
Zimmer 7
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-14
(07765) 9200-30
Formulare
- Angaben zu gewerblichen Anlagen die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (§ 7 Abs. 2 LBOVVO)
- Bauantrag: Antrag auf Baugenehmigung / Bauvorbescheid
- Baubeginnsanzeige
- Baubeschreibung zum Bauantrag - Nutzungsänderung Baden-Württemberg
- Bestellung eines Bauleiters/Bauleiterin oder Fachbauleiter/Fachbauleiterin
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen