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Elterngeld - Basiselterngeld beantragen


Allgemeine Informationen

Als Eltern können Sie Elterngeld beantragen. Es schafft nach der Geburt den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied.

 

Für Geburten ab dem 01.07.2015 können Sie zwischen dem Basiselterngeld, dem bisherigen Elterngeld, und dem Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren. Basiselterngeldmonate können in Elterngeld Plus-Monate umgewandelt werden.

 

So kann beispielsweise eine Mutter oder ein Vater zehn Monate Basis-Elterngeld und anschließend vier Monate Elterngeld Plus beziehen.

 

Daneben können Sie beim Elterngeld Plus Partnerschaftsbonus erhalten, wenn Sie sich mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin die Betreuung des Kindes teilen und beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.

 

Alle drei Arten von Elterngeld richten sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, der für die Kinderbetreuung entweder ganz zu Hause bleibt oder seine Arbeitszeit verringert.

 

Dauer des Basiselterngeldes   

  • Beide Eltern haben gemeinsam Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld.

  • Ein Elternteil muss mindestens zwei Monate und kann maximal 12 Monate Basiselterngeld beziehen.

  • Die 12 Monate können die Elternteile auch unter sich aufteilen, beispielsweise indem ein Elternteil 4 und der andere 8 Monate Elterngeld erhält. 

  • Beide Elternteile können auch gleichzeitig Elterngeld erhalten.

  • Wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Basiselterngeld gleichzeitig mit dem anderen erhält, können beide zusammen bis zu 14 Monate Basiselterngeld beantragen.

  • Alleinerziehende können auch die gesamten 14 Monate Basiselterngeld beantragen, wenn sie die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Dies gilt auch, wenn

    • mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre oder

    • die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit  oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann.

 

Alleinerziehende, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen über 250.000 Euro beträgt beziehungsweise Ehepaare, die mehr als 500.000 Euro im Jahr versteuern, erhalten kein Elterngeld.

 

Höhe des Basiselterngeldes

Das Basiselterngeld beträgt bis zu 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Maximal bekommen Sie 1.800 Euro monatlich. Für geringverdienende Eltern mit einem um bestimmte Ausgaben bereinigten Nettoeinkommen unter 1.000 Euro erhöht sich die Ersatzrate in kleinen Schritten von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent.

 

Mehrlingsgeburten und Geschwisterzuschlag

Bei Mehrlingsgeburten bekommen Sie für jedes weitere Kind 300 Euro zusätzlich.

 

Sie haben Anspruch auf einen monatlichen Geschwisterbonus, solange im Haushalt ein weiteres Kind unter drei Jahren lebt.

 

Hinweis: Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder unter sechs Jahre alt sind. Der Betrag des Elterngeldes wird dann um 10 Prozent erhöht, mindestens um 75 Euro.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld sind:

  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland oder halten sich hier gewöhnlich auf.   

  • Ihr Kind lebt bei Ihnen und Sie betreuen es selbst.   

  • Sie arbeiten während des Bezugs von Elterngeld nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.

 

Hinweis: In Ausnahmefällen kann sich auch ein Elterngeldanspruch bei einem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ergeben. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt der L-Bank "Allgemeine Hinweise zum Elterngeld für Familien mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands".

Zuständig

die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank)

Ablauf

Sie müssen das Elterngeld schriftlich bei der zuständigen Stelle mit dem vorgesehenen Formular beantragen. Das Formular steht im Internet zum Download bereit. Alternativ halten die Städte und Gemeinden den Antrag und die dazugehörigen Hinweisblätter für Sie bereit.

 

Bereits im Antrag müssen Sie festlegen, wer von den beiden Eltern wann das Elterngeld beziehen möchte. Bei gemeinsamer Beantragung müssen beide Eltern unterschreiben.

 

Sie können auch jeder für sich einen Antrag stellen. Dann muss jeder Elternteil in seinem jeweiligen Antrag angeben, für wie viele und welche Lebensmonate des Kindes er Elterngeld beansprucht.

Der Anspruch auf Elterngeld wird für jeden Elternteil separat geprüft und berechnet. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Bescheid.

 

Die Bundeskasse überweist Ihnen das Elterngeld nicht zum Monatsanfang, sondern jeweils am ersten Tag des Lebensmonates Ihres Kindes für den entsprechenden Lebensmonat. In der Regel erfolgt der Zahlungseingang auf Ihrem Konto 2 bis 3 Bankarbeitstage später.

 

Beispiel: Ist Ihr Kind am 15. November geboren, erfolgt der Zahlungseingang in der Regel zwischen dem 15. und 18. jeden Kalendermonats des Bezugzeitraumes.

 

Eine Änderung des Auszahlungstermins oder eine Auszahlung als Einmalbetrag sind nicht möglich.

Hinweis: Sie können die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung sowie in weiteren Ausnahmefällen ändern.

 

Ergeben sich während der Bezugsmonate Änderungen, beispielsweise weil Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöhen oder reduzieren, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Ob Ihnen durch die Änderung noch zusätzliches Elterngeld zusteht oder ob Sie Elterngeld zurückzahlen müssen, entscheidet sich erst nach der gesamten Bezugsdauer.

 

Sonstiges

Bei der für das Elterngeld maßgeblichen Einkommensberechnung zieht die zuständige Stelle pauschale Beträge für Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie für Sozialabgaben ab.

 

Bei der Bestimmung der letzten 12 für die Einkommensberechnung maßgeblichen Kalendermonate berücksichtigt die zuständige Stelle folgende Monate nicht:

  • Monate, in denen Sie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld erhalten haben,   

  • Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Ihr Einkommen gesunken ist oder   

  • Monate, in denen Sie Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben.

 

Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate herangezogen.

 

Wenn Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe beziehungsweise Kinderzuschlag beziehen, rechnet die zuständige Stelle das Elterngeld auf diese Leistungen in der Regel an. Waren Sie vor der Geburt Ihres Kindes schon einmal erwerbstätig, erhalten Sie einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei.

 

Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es in einem ersten Schritt Ihren steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet wird, um den Steuersatz zu ermitteln. Im zweiten Schritt wird dieser ermittelte Steuersatz bei der Berechnung Ihres Einkommensteuerbetrages auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte ohne das Elterngeld verwendet.

 

Für angenommene Kinder und für mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder erhalten Sie Elterngeld von dem Zeitpunkt an, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Der Anspruch besteht nicht mehr ab dem 8.Geburtstag des Kindes.

 

Ausführliche Informationen zum Elterngeld finden Sie auf den Seiten der L-Bank und im Portal des Bundesfamilienministeriums. Dort können Sie Ihren Elterngeldanspruch mithilfe des Elterngeldrechners unverbindlich ausrechnen.


Rechtsgrundlagen

§§ 1 - 14 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Elterngeld)


Notwendige Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes im Original

  • Einkommensnachweis (Lohn- und Gehaltsabrechnungen bei Nichtselbständigen oder Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum bei Selbständigen)

  • Bestätigung des Arbeitgebers, falls Sie teilzeitbeschäftigt sind beziehungsweise Erklärung über Ihre Arbeitszeit, falls Sie selbständig sind

  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld

  • bei Antrag des Elterngeldes für 14 Monate: zusätzlich

    • Nachweis, dass der andere Elternteil zwei Monate davon in Anspruch nimmt, oder

    • Nachweis, dass Sie alleinerziehend sind, das alleinige Sorgerecht beziehungsweise das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind haben und der andere Elternteil nicht mit Ihnen und dem Kind in der gleichen Wohnung lebt

  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über dessen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld


Gebühren

keine


Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30

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