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Grundsteuer


Allgemeine Informationen

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.

 

Es wird unterschieden zwischen

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und

  • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

 

Hinweis: Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.

 

Voraussetzungen

Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.

 

Als Grundstück zählen:

  • bebaute und unbebaute Grundstücke

  • Wohnungseigentum

  • Teileigentum

  • Erbbaurechte

  • Wohnungserbbaurechte

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)

  • Betriebsgrundstücke

 

Zuständig

  • für die Feststellung des Einheitswertes und die Berechnung des Grundsteuermessbetrages: das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet

  • für die Festsetzung der Grundsteuer: die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet

 

Ablauf

Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen.

 

Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.

 

Diese betragen:

  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille

  • für Einfamilienhäuser:

    • für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und

    • für den Rest des Einheitswerts 3,5 Promille

  • für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille

  • für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille

 

Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.

 

Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.

 

Die errechneten Größen

  • Einheitswert,

  • Grundsteuermessbetrag und

  • Grundsteuer

 

werden jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.

 

Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an diese Grundlagenwerte gebunden.

 

Sonstiges

Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, muss das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber neu festsetzen. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.

 

Dies gilt auch, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Bungalow).

 

Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

 

Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

keine


Ansprechpartner

Rechnungsamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Frau Hildegard Bayer
Zimmer 8
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-18
Telefax (07765) 9200-30

Frau Monika Matt
Zimmer 10
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-20
Telefax (07765) 9200-30


Merkblätter

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