Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen


Allgemeine Informationen

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.

 

Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

 

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts
    (z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege)
    Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft).
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
    (z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes)
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
    (wenn notwendig, auch Umzugskosten und Mietkautionen)
  • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen
    (z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung)
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche
    (z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge)
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

 

Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Kindergeld

 

Nicht angerechnet wird der Mindestbetrag des Elterngelds und des Landeserziehungsgelds.

 

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.

 

Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.

 

Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

 

pauschalierte monatliche Regelleistungen (RL):

  • Alleinstehende: EUR 399,00
  • Bedarfsgemeinschaften:
    • zwei volljährige Eheleute beziehungsweise Personen die in einer Lebenspartnerschaft oder einer ähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt leben: EUR 720,00 (zwei Mal EUR 360,00)
    • Alleinerziehende: EUR 399,00
    • ein Volljähriger oder eine Volljährige ohne eigenen Haushalt: EUR 320,00
    • zuzüglich je Kind unter 5 Jahren: EUR 234,00
    • zuzüglich je Kind von 6 bis 13 Jahren: EUR 267,00
    • zuzüglich je Kind von 14 bis 17 Jahren: EUR 302,00

 

Hinweis: Sie erhalten grundsätzlich keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

 

Voraussetzungen
  • Bedürftigkeit
    Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann.
  • Erwerbsunfähigkeit
    Nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder in Einrichtungen betreute Menschen.

 

Zuständig

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

 

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

 

Ablauf

Sie müssen Hilfe zum Lebensunterhalt schriftlich stellen. Am besten gehen Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.

 

Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisungen auch das Konto eines Dritten angeben.

 

Achtung: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung.

 

Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie tragen. Können Sie nachweisen, dass Sie bei einer Bank kein Konto ohne eigenes Verschulden einrichten können (Vorlage einer Bescheinigung der Bank), entfallen diese Kosten. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.

 

Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass
  • Nachweise über das Einkommen (z.B. Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben)
  • Nachweise über die Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)

 

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.

  • aktuelle Kontoauszüge
  • Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Bericht der Gemeinderatssitzung vom 12.11.2024 (mehr)

  • Wichtige Information - Neue Bankverbindung (mehr)

  • Pädagogische Fachkraft (m/w/d) in Teilzeit oder Minijob-Basis für die Kernzeit- u. Mittagsbetreuung an der Grundschule Rickenbach gesucht (mehr)

  • Bauanträge können ab Januar 2025 nur noch digital eingereicht werden (mehr)

  • TransNet BW: Durchführung von Baugrunduntersuchungen 
    für das Projekt Netzknoten Kühmoos (mehr)

  • Energieagentur Südwest: Beratung zu Sanieren, Heizen, GEG oder PV [mehr]

  • Veranstaltungen kostenlos melden [hier]

 

[Mehr]

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

23. 11. 2024 - Uhr – Uhr

 

30. 11. 2024 - Uhr – Uhr

 

01. 12. 2024 - Uhr

 

aktuelles Amtsblatt

                                Titelseite KW 43                                         

Amtsblätter 2024