Hilfe zur Pflege beantragen
Allgemeine Informationen
Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten.
Anspruch darauf haben Sie, wenn Sie
- aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
- Hilfe im Alltag (z.B. Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) benötigen und zwar
- in erheblichem oder höherem Ausmaß und
- auf Dauer (für mindestens sechs Monate).
Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach, wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und danach, ob Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.
Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen werden.
Hilfe zur Pflege können Sie erhalten für:
- häusliche Pflege
- Hilfsmittel
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)
- Sie müssen erheblich oder in einem höheren Maß pflegebedürftig sein. Das richtet sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Leistungen sind auch dann möglich, wenn ein geringeres Pflegebedürfnis über eine kürzeren Zeitraum besteht.
- Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (z.B. nicht getrennt lebender Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin) reichen nicht aus, die Kosten der Pflege zu decken.
- Leistungen der Pflegeversicherung
- stehen Ihnen nicht zu oder
- stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
- für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten: die zuständige Pflegekasse. Das ist in der Regel Ihre Krankenkasse.
- für den Antrag auf Hilfe zur Pflege: das Sozialamt. Das ist
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen.
Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung die zuständige Behörde nennen.
Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen in welcher Höhe Ihnen zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei der zuständigen Stelle erhalten.
Sie veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch das Gesundheitsamt. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die eventuell unterhaltspflichtiger Angehörigen.
Ist ihr Antrag erfolgreich, erhalten Sie eine monatliche Auszahlung. Sonst erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Weitere Informationen zum Thema "Pflege" im Allgemeinen finden Sie in der Broschüre "Pflegebedürftig - was nun?".
Rechtsgrundlagen
- § 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
- §§ 61 - 66 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Hilfe zur Pflege)
- § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen)
Notwendige Unterlagen
Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
- Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher)
- Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietkosten)
- Bescheide/Einstufungen der Pflegekasse
Hinweis: Klären sie im persönlichen Termin mit Ihrem zuständigen Bearbeiter oder Ihrer zuständigen Bearbeiterin, welche anderen Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen.
Ansprechpartner
Amt für SozialesHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-12
(07765) 9200-30