Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Hochwassergefahrenkarten


Allgemeine Informationen

Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Waldshut

 

Hochwassergefahrenkarten für den westlichen Teil des Landkreises Waldshut fertiggestellt

 

Die Hochwassergefahrenkarten für das Gebiet „Wehra-Murg“ sind fertig gestellt. Betroffen sind die Gemeinden und Städte  

  1. Albbruck;
  2. Bad Säckingen;
  3. Bernau;
  4. Dachsberg;
  5. Dogern;
  6. Görwihl;
  7. Laufenburg;
  8. Murg;
  9. Rickenbach;
  10. St. Blasien;
  11. Todtmoos;
  12. Waldshut-Tiengen und
  13. Wehr.

 

Hochwassergefahrenkarten stellen die von Oberflächengewässern ausgehende Überflutungsgefahr für unterschiedliche Hochwasserszenarien dar. In den vorliegenden Karten sind die Flächenausbreitungen des Wassers bei einem 10-, 50- und 100-jährlichen Hochwasser sowie bei einem Extremhochwasser dargestellt. Anhand der Karten können Bürger ihr eigenes Risikopotential abschätzen und Vorsorgemaßnahmen treffen.

 

Nach § 65 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg sind Flächen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (100-jährliches Hochwasserereignis), festgesetzte  Überschwemmungsgebiete. Die Bebaubarkeit und die Nutzung dieser Flächen sind aus Gründen des Hochwasserschutzes eingeschränkt. Diese Bekanntmachung können Sie zusammen mit dem Informationsblatt „Grundstücke in Überschwemmungsgebieten“ auf der Homepage des Landkreises Waldshut www.landkreis-waldshut.de unter „Aktuelles & Presse“ herunterladen.

 

Die Hochwassergefahrenkarten für das Gebiet „Wehra-Murg“ (westlicher Teil des Landkreises Waldshut) können beim Landratsamt Waldshut, Amt für Umweltschutz, Zimmer Nr. 404, Kaiserstraße 110, 79761 Waldshut-Tiengen und bei den folgenden Gemeinden und Städten für das jeweilige Gemeindegebiet während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden:

Gemeinde Albbruck, Rathaus, Schulstraße 6, 79774 Albbruck

Stadt Bad Säckingen, Rathaus, Rathausplatz 1, 79713 Bad Säckingen

Gemeinde Bernau, Rathaus, Rathausstr. 18, 79872 Bernau im Schwarzwald

Gemeinde Dachsberg, Rathaus Wittenschwand, Rathausstr. 1, 79875 Dachsberg

Gemeinde Dogern, Rathaus, Rathausweg 1, 79804 Dogern

Gemeinde Görwihl, Rathaus, Hauptstraße 54, 79733 Görwihl

Stadt Laufenburg (Baden), Rathaus, Hauptstraße 30, 79725 Laufenburg (Baden)

Gemeinde Murg, Bauamt und Bauhof, Am Bahndamm 5, 79730 Murg

Gemeinde Rickenbach, Rathaus, Hauptstraße 7, 79736 Rickenbach

Stadt St. Blasien, Rathaus, Am Kurgarten 11, 79837 St. Blasien

Gemeinde Todtmoos, Rathaus, St.-Blasier-Straße 2, 79682 Todtmoos

Stadt Waldshut-Tiengen, Stadtbauamt, Sulzerring 6, 79761 Waldshut-Tiengen

Stadt Wehr, Rathaus, Hauptstr. 16, 79664 Wehr.

 

Die Hochwassergefahrenkarten können auch im Internet bis zu einem Maßstab von 1: 5.000 eingesehen und unter folgenden Links erreicht werden:

  1. Hochwasser & Überschwemmungsgebiete Landkreis Waldshut
  2. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

 

Für Auskünfte steht Ihnen das Landratsamt Waldshut – Amt für Umweltschutz – gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner sind:

Tino Kammerdiener, Tel.: 07751 / 86 32 07, eMail:

Petra Gritsch, Tel.: 07751 / 86-32 23, eMail:

 

Waldshut-Tiengen, im Oktober 2015

Landratsamt Waldshut - Amt für Umweltschutz -


Notwendige Unterlagen

Informationsblatt Grundstücke in Überschwemmungsgebieten

Mein Grundstück liegt in einem nach § 65 Abs. 1 des Wassergesetzes Baden-Württemberg gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet.

 

Was sind Überschwemmungsgebiete?

Überschwemmungsgebiete sind

  1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern,
  2. Gebiete in  denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und  
  3. Gebiete die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

 

Welche Auswirkungen hat das auf mein Grundstück?

Die Bebaubarkeit und die Nutzung des Grundstücks sind aus Gründen des Hochwasserschutzes eingeschränkt. Untersagt sind:  

  1. Die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften.
  2. Das Errichten und Erweitern von baulichen Anlagen.
  3. Das Errichten von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen.
  4. Das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden.
  5. Die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
  6. Das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche.
  7. Das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese dem vorsorgenden Hochwasserschutz entgegenstehen.
  8. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland.
  9. Die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

 

Von diesen Verboten können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden. Zuständig für Ausnahmegenehmigungen vom Verbot Nr. 2 (Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen) ist die Gemeindeverwaltung, auf deren Gebiet Ihr Grundstück liegt. Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde auch über eine Ausnahmegenehmigung. Zuständig für Ausnahmen/Befreiungen von den Verboten Nr. 1 und 3 bis 9 ist das Landratsamt Waldshut - Amt für Umweltschutz -.

 

Wieso wurden Überschwemmungsgebiete festgesetzt?

Die betroffenen Grundstückseigentümer werden auf die Hochwassergefährdung aufmerksam gemacht. Bitte prüfen Sie, ob Sie Ihr Anwesen durch Objektschutzmaßnahmen hochwassersicherer gestalten können (z.B. Sicherung von Kellerfenstern und Lichtschächten, Auftriebssicherung des Öltanks). Ferner sollen durch die Überschwemmungsgebiete Flächen für den Hochwasserschutz gesichert werden. Hochwasser braucht Platz! Durch die weitere Bebauung der Talauen wird das Hochwasser weiter flussabwärts verlagert und führt dort zu umso schlimmeren Schäden. Deshalb sollen so viele Flächen wie möglich für die Ausbreitung von Hochwasser erhalten bleiben.

 

Ich habe weitere Fragen. An wen wende ich mich?

Für Auskünfte steht Ihnen das Landratsamt Waldshut, Amt für Umweltschutz, gerne zur Verfügung.

 

Ihre Ansprechpartner sind:

 

Tino Kammerdiener
Tel: 07751 / 86-32 07
eMail: 

 

und

 

Petra Gritsch
Tel.: 07751 / 86-32 23
eMail:


Ansprechpartner

Bauamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Frau Waltraud Güntert
Zimmer 7
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-14
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Bericht der Gemeinderatssitzung vom 12.11.2024 (mehr)

  • Wichtige Information - Neue Bankverbindung (mehr)

  • Pädagogische Fachkraft (m/w/d) in Teilzeit oder Minijob-Basis für die Kernzeit- u. Mittagsbetreuung an der Grundschule Rickenbach gesucht (mehr)

  • Bauanträge können ab Januar 2025 nur noch digital eingereicht werden (mehr)

  • TransNet BW: Durchführung von Baugrunduntersuchungen 
    für das Projekt Netzknoten Kühmoos (mehr)

  • Energieagentur Südwest: Beratung zu Sanieren, Heizen, GEG oder PV [mehr]

  • Veranstaltungen kostenlos melden [hier]

 

[Mehr]

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

23. 11. 2024 - Uhr – Uhr

 

30. 11. 2024 - Uhr – Uhr

 

01. 12. 2024 - Uhr

 

aktuelles Amtsblatt

                                Titelseite KW 43                                         

Amtsblätter 2024