Inhaber von Erlaubnis- oder Befähigungsscheinen - Feuerwerke anmelden
Allgemeine Informationen
Sie besitzen einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein und möchten ein Feuerwerk abbrennen. In diesem Fall müssen Sie dies anmelden.
Feuerwerke werden in folgende Kategorien unterteilt:
- Kleinfeuerwerk: Kategorie F2 (alt: Klasse II)
- Mittelfeuerwerk: Kategorie F3 (alt: Klasse III)
- Großfeuerwerk: Kategorie F4 (alt: Klasse IV)
- Bühnen- und Theaterfeuerwerk: Kategorie T1 oder T2 oder pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der Klasse T
- sonstige Feuerwerkskörper: Kategorie P1 oder P2
Sie müssen anzeigen:
- Kleinfeuerwerke: 2. Januar bis 30. Dezember
- alle anderen Feuerwerke: 1. Januar bis 31.Dezember (ganzjährig)
Hinweis: Als Privatperson, das heißt Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, können Sie aus einem begründeten Anlass das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes (Kategorie F2/ alt: Klasse II) beantragen.
In direkter Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.
- gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 SprengG) oder
- gültige Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 27 SprengG) oder
- Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 20 SprengG)
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Geben Sie folgende Informationen an:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen im Internet ein Formular an. Andernfalls können Sie das Formular "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände" des Umweltministeriums nutzen.
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 2 und 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang)
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
- § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)
Notwendige Unterlagen
- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
- nicht gewerblich oder
- gewerblich
oder
- gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz
Ansprechpartner
HauptamtHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Herr Markus Wagner
Zimmer 1
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-13
(07765) 9200-30