Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen
Allgemeine Informationen
Sie können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn Sie
- Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates sind,
- keinen Reisepass oder Passersatz besitzen und
- es für Sie nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, einen solchen zu bekommen.
Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Staaten im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis erhalten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen".
Hinweis: Einen Reiseausweis können Sie auch erhalten als
- Flüchtling aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise
- Staatenlose oder Staatenloser aufgrund des Staatenlosenübereinkommens
Voraussetzungen für die Ausstellung des Reiseausweises sind:
- Sie können Ihre Identität nachweisen und besitzen eine
- Aufenthaltserlaubnis,
- Niederlassungserlaubnis oder
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
- Sie erhalten eine solche Erlaubnis sobald Sie einen Reiseausweis haben und damit Ihre Passpflicht erfüllen können oder
- es soll Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden und
- Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz und können einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen.
Als Asylbewerberin oder Asylbewerber können Sie einen Reiseausweis erhalten, wenn
- ein dringendes öffentliches Interesse dafür besteht,
- es zwingende Gründe dafür gibt oder
- es unangemessen hart wäre, Ihnen den Reiseausweises nicht auszustellen und
- dadurch Ihr Asylverfahren nicht gefährdet wird.
Hinweis: Einen Reiseausweis erhalten Sie nicht, wenn Ihnen der Staat, aus dem Sie kommen, keinen Reisepass oder Passersatzes ausstellt aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt.
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Den Reiseausweis müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort erhalten Sie auch das notwendige Antragsformular.
Sobald der Ausweis fertig gestellt ist, erhalten Sie
- eine Information und können den Ausweis bei der zuständigen Stelle abholen oder
- einen Ablehnungsbescheid.
Die Gültigkeitsdauer Ihres Reiseausweises ist an die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels oder Ihrer Aufenthaltsgestattung gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt:
- für Kinder unter 12 Jahren: sechs Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht 24 Jahre alt sind: sechs Jahre
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: zehn Jahre
- in Einzelfällen (z.B. wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird): höchstens einen Monat
Sie können den Reiseausweis auch als vorläufiges Reisedokument beantragen. Es ist dann höchstens ein Jahr gültig.
Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass der Reiseausweises nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Aufenthaltsverordnung ( AufenthV) (Begriffsbestimmungen)
- § 4 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer)
- § 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer)
- § 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland)
- § 8 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer)
- § 9 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer)
- § 11 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer)
- § 48 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)
- Artikel 28 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention) (Reiseausweise)
- Artikel 28 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen) (Reiseausweise)
Notwendige Unterlagen
- ein biometrietaugliches Passbild im Passformat 45 x 35 mm
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z.B. durch abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)
Gebühren
- Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose: EUR 59,00
- Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose unter 25 Jahren: EUR 37,50
- vorläufiger Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose: EUR 30,00
- Reiseausweis ohne Speichermedium für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose oder Kinder unter 12 Jahren: EUR 13,00
- Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose: EUR 20,00
Ansprechpartner
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Frau Monika Matt
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