Passersatz für deutsche Staatsangehörige (Reiseausweis)
Allgemeine Informationen
Wenn Sie kurz vor Reiseantritt bemerken, dass Ihr Reisedokument abgelaufen ist, kann Ihnen in Ausnahmefällen direkt vor Grenzübertritt von den Grenzbehörden ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden.
Mit dem Reiseausweis als Passersatz können Sie ausreisen und anschließend wieder nach Deutschland einreisen. Er gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für drei Monate. Er ist daher kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Zumindest an Wochentagen kann von den Passbehörden auch kurzfristig ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.
Achtung: Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Reiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren. Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Reiseausweis verweigern.
Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.
- Die Identität und die deutsche Staatsangehörigkeit des Reisenden muss festgestellt werden können.
- Es bestehen keine
- Sicherheitsbedenken,
- Ausreiseuntersagung oder
- Passversagungsgründe.
- Bei Minderjährigen muss das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
die zuständige Grenzbehörde
Den Reiseausweis müssen Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde (z.B. am Flughafen) beantragen.
Um die benötigten Passersatzpapiere schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten im Vorfeld elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln. Diese nimmt dann bezüglich der weiteren Vorgehensweise Kontakt mit Ihnen auf.
Tipp: Weitere Informationen zur Beantragung eines Reiseausweises als Passersatz erhalten Sie auch unter der 24-Stunden-Hotline der Bundespolizei unter 01805-234566.
Achtung: Ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz besteht nicht.
Für Staatsangehörige von EWR-Staaten beziehungsweise der Schweiz kann analog zum Reiseausweis ein sogenannter Notreiseausweis ausgestellt werden. Für diesen wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
- § 7 Passgesetz (PassG) (Passversagung)
- § 7 Passverordnung (PassV) (Passersatz)
- § 10 Passverordnung (PassV) (Gültigkeit des Passersatzes)
- § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)
Notwendige Unterlagen
Nachweis der Identität und der deutschen Staatsangehörigkeit (in der Regel durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis)
Hinweis: In Ausnahmefällen können Sie Ihre Identität auch durch Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises beziehungsweise durch Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Führerschein) nachweisen.
Gebühren
8 Euro
Ansprechpartner
BürgerbüroHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Frau Monika Matt
Zimmer 10
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-20
(07765) 9200-30