Reisepass - vorläufigen Reisepass beantragen
Allgemeine Informationen
Mit dem vorläufigen Reisepass können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des Reisepasses überbrücken.
Dies kann z.B. bei einer geplanten Auslandsreise sinnvoll sein. Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt. Er gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.
Hinweis: Ein vorläufiger Reisepass enthält keine biometrischen Daten.
Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen. Das sind beispielsweise:
- Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
- Annahme, dass Sie sich einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Hinweis: Es können Tatsachen über die Passinhaberin oder den Passinhaber bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen. Dem Passinhaber oder der Passinhaberin kann der Pass dann entzogen werden.
die Passbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind
Passbehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Auslandsdeutsche
- für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
- für den Antrag aus dem Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.
Den vorläufigen Reisepass müssen Sie persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie diesen sofort benötigen. Gleichzeitig müssen Sie den Reisepass beantragen.
Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:
- in Deutschland: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
- im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.
Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Reisepass sofort aus.
Rechtsgrundlagen
- § 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
- § 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
- § 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
- § 7 Passgesetz (PassG) (Passversagung)
- § 8 Passgesetz (PassG) (Passentziehung)
- § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)
Notwendige Unterlagen
- alter Reisepass oder Personalausweis oder Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.
Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.
Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen wie z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden erforderlich sein. Gleiches gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung nur ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft wie z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.
Gebühren
EUR 26,00
Hinweis: Die Gebühr verdoppelt sich, wenn die Behörde nicht zuständig ist oder außerhalb der Dienstzeit tätig wird.
Ansprechpartner
BürgerbüroHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Frau Monika Matt
Zimmer 10
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-20
(07765) 9200-30