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Rundfunkbeitrag - Befreiung beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

 

Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe.

 

Voraussetzungen
  • Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
    • Arbeitslosengeld II
    • Sozialhilfe
    • BAföG
    • Grundsicherung
  • oder Sie sind taubblind
  • oder Sie empfangen Blindenhilfe.

 

Hinweis: Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderen Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 Euro überschreiten.

 

Hinweis: Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.

 

Zuständig

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Postanschrift:

50656 Köln

Service-Telefon: 01806 999 555 10

Service-Fax: 01806 999 555 01

 

Ablauf

Sie müssen die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen.

 

Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.

 

Sie erhalten es

  • bei Städten,
  • bei Gemeinden,
  • bei den zuständigen Behörden und
  • im Internet.

 

Das Internet-Formular können Sie online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.

 

Hinweis: Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.

 

Sonstiges

 

Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.


Rechtsgrundlagen

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag


Notwendige Unterlagen

  • bei Empfang von Sozialleistungen: Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers) im Original oder in beglaubigter Kopie
  • bei Taubblindheit:
  • aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
  • Bescheinigung des Landratsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
  • bei Empfang von Blindenhilfe: aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 SGB XII oder §27 d BVG
  • bei Härtefällen: den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers, aus dem hervorgeht, dass die Sozialleistung wegen geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze um weniger als 17,50 Euro abgelehnt wird
  • bedarfsweise weitere Nachweise

 

Achtung: Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.

 

Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück.

 

Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.


Gebühren

Antragsverfahren und Prüfung: keine


Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

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  • Vorentwurf: 2. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der WG Bad Säckingen - „Untere Heue" (mehr)

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  • Pädagogische Fachkraft (m/w/d) in Teilzeit oder Minijob-Basis für die Kernzeit- u. Mittagsbetreuung an der Grundschule Rickenbach gesucht (mehr)

  • TransNet BW: Durchführung von Baugrunduntersuchungen 
    für das Projekt Netzknoten Kühmoos (mehr)

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