Sozialversicherung - Versicherungspflicht feststellen lassen (Statusfeststellung)
Allgemeine Informationen
Ihre Erwerbstätigkeit kann sozialversicherungsrechtlich eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung sein.
Wenn Zweifel über die Einordnung bestehen, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen ein "Statusfeststellungsverfahren" beantragen. Es schafft für die Beteiligten Rechtssicherheit und dient dazu, die Versicherungspflicht feststellen zu lassen.
Voraussetzungen sind:
- Es besteht Unklarheit darüber, ob die Tätigkeit oder Beschäftigung in der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist.
- Sie sind abhängig beschäftigt, selbständig tätig, Arbeitgeber oder Auftraggeber
Deutsche Rentenversicherung Bund - Clearingstelle
Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie unter "Formulare Onlinedienste" oder direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Eine Statusfeststellung können nur die Vertragspartner beantragen. Das ist der
- Auftraggeber
- Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin
- Arbeitgeber und
- Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin.
Die Beteiligten können gemeinsam oder jeder allein das Verfahren beantragen. Sie müssen in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht übereinstimmen.
Wird der Antrag nur von einem Beteiligten oder einer Beteiligten gestellt, wird der andere Vertragspartner automatisch in das Verwaltungsverfahren mit einbezogen.
Die im Antrag gestellten Fragen sollten Sie vollständig beantworten und die dort erbetenen Unterlagen gleich mit senden. Die Tätigkeit und deren Umstände müssen Sie ausführlich beschreiben, insbesondere wenn Sie keine schriftlichen Verträge abgeschlossen haben.
Über den Status der Erwerbsperson erhalten beide Beteiligten eine verbindliche Entscheidung in Form eines Bescheids. Wird ein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, folgt daraus die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle entfällt, wenn bereits eine Einzugsstelle (Krankenkasse) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt beziehungsweise eingeleitet hat, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine freiwillige Versicherung, oder wenn der Status bereits durch einen Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüft wurde.
Tipp: Die Clearingstelle bietet auch telefonische Auskunft. Service-Telefon: 030 865 97405 oder 0800 1000 480 70
In folgenden Fällen wird, ohne dass es eines Antrags bedarf, auf Veranlassung der Einzugsstelle über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses entschieden (Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren):
- Der Arbeitgeber erstellt Anmeldungen für
- den Ehemann, die Ehefrau, den (eingetragenen) Lebenspartner oder die Lebenspartnerin
- mitarbeitende Abkömmlinge (Kinder, Enkel oder Urenkel) oder
- geschäftsführende Gesellschafter beziehungsweise Gesellschafterinnen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Das Verfahren wird ebenfalls durch eine verbindliche Entscheidung in Form eines Bescheids abgeschlossen.
Rechtsgrundlagen
- § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) (Anfrageverfahren)
- § 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) (Meldepflicht)
Notwendige Unterlagen
Dem Antrag sind Kopien aller Verträge, die das bestehende Auftragsverhältnis betreffen (z.B. Vertrag über die Tätigkeit als freier Mitarbeiter oder Handelsvertreter, Honorarvertrag, Lehrvertrag) beizufügen. Ebenso sind alle gegebenenfalls bestehenden Zusatzvereinbarungen, Änderungsvereinbarungen oder Ergänzungsvereinbarungen beizufügen.
Gebühren
Während des Anfrageverfahrens entstehen keine Kosten oder Gebühren.
Ansprechpartner
Amt für SozialesHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-12
(07765) 9200-30