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Bitte nicht auf dem Gehweg parken!

Sowohl der 2021 geänderte Bußgeldkatalog als auch zwischenzeitlich ergangene Gerichtsurteile 

stärken den Anspruch der Fußgänger, von behördlicher Seite einzuschreiten, 

wenn der Gehweg durch Fahrzeuge in seiner Funktion beeinträchtigt wird.

Fahrende oder falsch parkende Fahrzeuge auf Gehwegen behindern und 

gefährden Fußgänger, Familien mit Kinderwagen und Menschen mit Einschränkungen oder 

insbesondere Rad fahrende Kinder, die bis zu einem Alter von sieben Jahren den Gehweg nutzen müssen. 

Entsprechendes gilt für kombinierte Rad- und Gehwege.

 

Wir erhalten immer wieder Beschwerden von Bürgern, die sich als Fußgänger oder Radfahrern 

von auf den Rad-/ Gehwegen parkenden Autos behindert fühlen. 

 

In § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) wird klar gesagt: 

 

„Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen." 

 

Eine Ausnahme gilt nur, wenn durch eine Beschilderung ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 

Weil der Gehweg nicht zur Fahrbahn gehört, hat ein Kraftfahrzeug dort nichts verloren. 

Auch für Anlieger gelten keine Sonderrechte.

 

Begründungen wie:

 

  •  „hier laufen doch keine Leute"

  •  „das stört doch niemand" oder 

  • „hier ist doch noch genug Platz" 

     

schützen nicht vor einem teuren Knöllchen. 

 

Nehmen Sie sich die Zeit und stellen Sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß ab.

 

Ihre Gemeindeverwaltung!

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